Satzung Urlaubspfoten e.V.

§ 1
Der Verein Urlaubspfoten e.V. mit Sitz in 67227 Frankenthal verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist der Schutz, die Pflege, sowie die Vermittlung von Katzen und Hunden, welche aus Urlaubsländern eingeführt wurden oder deren Herkunft und Lebensgeschichte unklar ist, mit dem Ziel, auch diesen Tieren in einer werteorientierten Gesellschaft eine Chance auf ein liebevolles Zuhause und eine artgerechte Haltung zu geben. Der Verein unterhält international Kontakte zu Personen und Organisationen, welche sich dem Tierschutz verpflichtet haben, mit dem Ziel, die Lebensbedingungen von freilebenden Katzen und Hunden, insbesondere in den südlichen Urlaubsländern, zu verbessern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

• Erziehung Jugendlicher zur artgerechten Haltung von Tieren im Rahmen von Tierschutzprojekten,
• Unterstützung bei der Gründung und Organisation von Tierschutzvereinen,
• Hilfe bei Planung und Bau von Tierheimen
• generelle Verbesserung der Lebensbedingungen der Tiere im Ursprungsland

Ziel ist es die Tiere im Ursprungsland artgerecht zu halten und nur in  Ausnahmefällen in andere Länder z.B. nach Deutschland zu vermitteln.

§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. Aktive Mitglieder verpflichten sich nach Möglichkeit zur zeitlich begrenzten Aufnahme mindestens eines Pflegetieres und/oder der Betreuung einer Pflege- und Futterstation. Die dabei entstehenden Futter- und/oder Tierarztkosten können auf Antrag erstattet werden. Bei besonders schweren Härtefällen kann fallweise auch eine höhere Kostenerstattung erfolgen. Die Entscheidung wird unter Berücksichtigung der Vereinsziele und der finanziellen Situation des Vereins vom Vorstand getroffen. Das Ziel dieser Regelung ist, bei außergewöhnlichen Belastungen (z.B. Erkrankungen des Tieres, Aufnahme mehrerer Pflegetiere bis zur weiteren Vermittlung) die artgerechte Haltung und Ernährung weiterhin sicherzustellen und damit die Abgabe in ein Tierheim zu vermeiden. Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Personen, die sich in besonderer Weise dem Verein verdient gemacht haben, können vom Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden; diese sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6
Der Vorstand im Sinn des §26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt, er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von fünf Jahren eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 7
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, nach Möglichkeit im ersten Quartal des Geschäftsjahres, statt. Sie kann im virtuellen Raum erfolgen, als digitale Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist zur  Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich, vorzugsweise per Email, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift/Email Adresse gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8
Der Vorstand kann Beschlüsse per e-mail herbeiführen, sofern nicht mindestens 3 Mitglieder binnen einer Woche nach Einleitung des Verfahrens widersprechen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, mit der Auflage es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden, an die:

Karin von Grumme-Douglas Stiftung
Katharinenstraße 10
81479 München

Frankenthal, 28. Oktober 2022

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